Gedinge

Gedinge
Ge|dịn|ge 〈n. 13
1. 〈Bgb.〉 Akkordlohn
2. = Gesinde
[<ahd. gidingt „Übereinkunft, Vertrag, Versprechen, Bedingung“; zu ahd. dingon;dingen]

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Ge|dịn|ge, das; -s, - [mhd. gedinge, ahd. gidingi = Vertrag, zu: dingōn, dingen] (Bergmannsspr.):
zwischen Betriebsleitung u. Untertagearbeitern ausgehandelter Akkordlohn:
im G. arbeiten.
Dazu:
Ge|dịn|ge|ar|bei|ter, der;
Ge|dịn|ge|ar|bei|te|rin, die.

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Gedinge
 
[zu dingen »einen Vertrag abschließen«],
 
 1) Bergbau: Form des Akkordlohns, meist als Geld- und Gruppenakkord; wird grundsätzlich vor Ort in freier Vereinbarung zwischen dem Beauftragten der Werksleitung einerseits sowie dem Ortsältesten und mindestens einem Beauftragten der Gedingebelegschaft andererseits abgeschlossen.
 
 2) Recht: im Mittelalter die unter der Bedingung des Heimfalls eines Lehens vorgenommene Belehnung; der Belehnte hieß Gedingsmann, der Lehensherr Gedingsherr. Mit dem Gedinge war bereits eine dingliche Anwartschaft verbunden. - Die Hauptbedeutung von Gedinge, nämlich »Übereinkunft«, taucht in vielen Rechtssprichwörtern des Mittelalters als Ausdruck der Vertragsfreiheit (»Gedinge bricht Landrecht«) auf. Es beherrschte v. a. das Dienstrecht.

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Ge|dịn|ge, das; -s, - [mhd. gedinge, ahd. gidingi = Vertrag, zu: dingōn, ↑dingen] (Bergmannsspr.): zwischen Betriebsleitung u. Untertagearbeitern ausgehandelter Akkordlohn: Den meisten Bergleuten ist ... die raue Behandlung gleichgültig, wenn nur das G. ... in Ordnung ist (Spiegel 26, 1966, 28); Bald würde der Betriebsführer das G. kürzen, weil es ihm zu hoch schien (Marchwitza, Kumiaks 53); im G. arbeiten.

Universal-Lexikon. 2012.

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